QR-Code zur Seite

Luftreinhalteplan "Ausnahmegenehmigungen für Feuerwehrfahrzeuge"

Regie­rungspräsidien
Stutt­gart
Karls­ruhe
Frei­burg
Tübingen

Land­ratsämter

Bürger­meisterämter
der Stadt­kreise

Lan­des­feu­er­wehr­ver­band
Baden-Württem­berg

Stutt­gart ;24.05.2006;
Durch­wahl (07 11) 2 31-;3522;
Name;Frau Dr. Rosen­auer;
Akten­zei­chen;5-1531.0/26 (Bitte bei Ant­wort angeben);

Luft­rein­hal­te­plan „Aus­nah­me­ge­neh­mi­gungen für Feu­er­wehr­fahr­zeuge“

Sehr geehrte Damen und Herren,

in letzter Zeit werden immer wieder Fragen an das Innen­mi­nis­te­rium her­an­ge­tragen, die das Thema Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung für Feu­er­wehr­fahr­zeuge im Rahmen von Ver­kehrs­ver­boten wegen Über­schrei­tung der ?Fein­staub?-Grenz­werte anspre­chen.

Die EU hat mehr­mals, zuletzt in ihrer Richt­linie 1999/30/EG vom 22.04.1999 Grenz­werte für Schwe­fel­di­oxyd, Stick­stoff­di­oxyd und Stick­stoff­oxide, Par­tikel und Blei in der Luft fest­ge­legt. Der Bund hat diese Richt­linie in der 42. Ver­ord­nung zur Durchführung des Bundes-Immis­si­ons­schutz­ge­setzes vom 11.09.2002 (BGBl. I 2002, S. 3628) umge­setzt. Die Mit­glied­staaten sind ver­pflichtet, Maßnahmen zur Luft­rein­hal­tung bei Über­schrei­tung der Grenz­werte zu ergreifen.

Nach § 40 BImSchG kann die zuständige Straßenver­kehrsbehörde den Kraft­fahr­zeug-ver­kehr beschränken oder ver­bieten, soweit ein Luft­rei­ne­halte- oder Akti­ons­plan nach § 47 Abs. 1 oder 2 BImSchG dies vor­sehen.

Der­zeit erar­beitet der Bund eine Ver­ord­nung zum Erlass und zur Ände­rung von Vor­schriften über die Kenn­zeich­nung emis­si­ons­armer Kraft­fahr­zeuge (Bun­des­rats­druck­sache 162/06 vom 24.02.2006), die von Ver­kehrs­ver­boten ganz oder teil­weise aus­ge­nommen sind oder aus­ge­nommen werden können. Diese Ver­ord­nung kann auch regeln, dass bestimmte Fahrten oder Per­sonen aus­ge­nommen sind oder aus­ge­nommen werden können, wenn das Wohl der All­ge­mein­heit oder unauf­schieb­bare und über­wie­gende Inter­essen des Ein­zelnen dies erfor­dern.

Es ist in dieser Ver­ord­nung vor­ge­sehen, dass bestimmte Kraft­fahr­zeuge von den Ver­kehrs­ver­boten nach § 40 Abs. 1 BImSchG auch dann aus­ge­nommen sind, wenn sie nicht mit einer ent­spre­chenden Pla­kette gekenn­zeichnet sind. Zu diesen Fahr­zeugen sollen auch Fahr­zeuge gehören, für die Son­der­rechte nach § 35 der Straßenver­kehrs­ord­nung in Anspruch genommen werden können. Bei Feu­er­wehr­fahr­zeugen ist dies regelmäßig der Fall. Sollte diese Ver­ord­nung in Kraft treten, wovon der­zeit aus­zu­gehen ist, unterlägen Feu­er­wehr­fahr­zeuge keinem Ver­kehrs­verbot nach § 40 Abs. 1 BImSchG. Sie wären zudem auch von einer Kenn­zeich­nungs­pflicht aus­ge­nommen.

In den Luft­rein­hal­teplänen des Landes sind flächen­haft wir­kende Fahr­ver­bote ab Juli 2007 vor­ge­sehen.

Wir bitten, die Feu­er­wehren ent­spre­chend zu unter­richten.

Mit freund­li­chen Grüßen

gez.
Her­mann Schröder
Lan­des­brand­di­rektor