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Hinweise des Landesfeuerwehrverbandes und des Gemeindetages zur Zweiten Fahrberechtigungsverordnung - Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen -

von Medienteam KFV Heilbronn

Am 1. Dezember 2012 ist die zweite Fahr­be­rech­ti­gungs­ver­ord­nung in Kraft getreten . Diese regelt den Erwerb von Fahr­be­rech­ti­gungen zum Führen von Ein­satz­fahr­zeugen, wenn die Fahr­erlaubnis zum Führen von schwe­reren Fahr­zeugen nicht aus­reicht, die ein Feu­er­wehr­angehöriger ohnehin hat. Wegen Ein­zel­heiten wird auf die zweite Fahr­be­rech­ti­gungs­ver­ord­nung vom 23. Oktober 2012, Gesetz­blatt für Baden-Württem­berg vom 29. Oktober 2012, Nummer 15, Seite 556 ff ver­wiesen.

Ehren­amt­lich tätige Angehörige der Frei­wil­ligen Feu­er­wehren können mit der Fahr­erlaubnis Klasse B eine Berech­ti­gung zum Führen von Ein­satz­fahr­zeugen bis 4,75 t bean­tragen. Dies gilt auch für Fahr­zeuge mit Anhänger, sofern die zulässige Gesamt­masse der Kom­bi­na­tion 4,75 t nicht über­steigt. Damit sind bereits zwei wesent­liche Kri­te­rien der Neu­fas­sung beschrieben nämlich die Beschränkung auf ehren­amt­liche Feu­er­wehr­angehörige und auf Frei­wil­lige Feu­er­wehren. Die Fahr­be­rech­ti­gung darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber

1. min­des­tens seit zwei Jahren eine Fahr­erlaubnis der Klasse B besitzt,2. eine Aus­bil­dung nach § 2 der Zweiten Fahr­be­rech­ti­gungs­ver­ord­nung zum Führen von Ein­satz­fahr­zeugen bis zu einer zulässigen Gesamt­masse von 4,75 t absol­viert hat und3. seine Befähigung in einer prak­ti­schen Prüfung nach § 3 der Zweiten Fahr­be­rech­ti­gungs­ver­ord­nung nach­ge­wiesen hat und keine Bedenken gegen seine Eig­nung bestehen. Dies gilt ent­spre­chend für die Ertei­lung einer Fahr­be­rech­ti­gung zum Führen von Ein­satz­fahr­zeugen bis zu einer zulässigen Gesamt­masse von 7,5 t, auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamt­masse der Kom­bi­na­tion 7,5 t nicht über­steigt.

Die Fahr­be­rech­ti­gung ist auf das Hoheits­ge­biet der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land beschränkt, kann also nicht für Fahren und Einsätze außerhalb der Bun­des­re­pu­blik ver­wendet werden. Sie gilt nur im Zusam­men­hang mit der gesetz­li­chen Auf­ga­benerfüllung der Frei­wil­ligen Feu­er­wehren. Dies sind die in § 2 Feu­er­wehr­ge­setz defi­nierten Auf­gaben der Feu­er­wehren.Aus­bil­dungs­be­rech­tigt sind Per­sonen, die

1. Angehörige der aus­bil­denden Orga­ni­sa­tion sind,2. das 30. Lebens­jahr voll­endet haben,3. min­des­tens seit fünf Jahren eine gültige Fahr­erlaubnis der Klasse C1 besitzen und4. zum Zeit­punkt der Aus­bil­dung im Ver­kehrs­zen­tral­re­gister mit nicht mehr als drei Punkten belastet sind.

Für die Aus­bil­dungs­be­rech­ti­gung zur Fahr­be­rech­ti­gung, sofern sie auch Fahr­zeug-kom­bi­na­tion Zug­fahr­zeug und Anhänger umfassen soll, muss die aus­bil­dungsbe-rech­tigte Person darüber hinaus min­des­tens seit fünf Jahren eine gültige Fahrer-laubnis der Klasse C1E besitzen. Die aus­bil­dende Orga­ni­sa­tion hat die Vor­ausset-zungen für die Aus­bil­dungs­be­rech­ti­gung zu überprüfen. Nach Abschluss der Aus­bil­dung hat die aus­bil­dende Person eine Aus­bil­dungs­be­schei­ni­gung aus­zu­stellen.

Die Befähigung zum Führen von Ein­satz­fahr­zeugen ist in einer prak­ti­schen Prüfung nach­zu­weisen.

Die Zweite Fahr­be­rech­ti­gungs­ver­ord­nung defi­niert Inhalt und Umfang der Aus­bil­dung, die Anfor­de­rungen an das Aus­bil­dungs­fahr­zeug, den Umfang der Aus­bil­dung oder den Inhalt und Umfang der prak­ti­schen Prüfung.

Ob eine Aus­bil­dung von Feu­er­wehr­angehörigen nach der Zweiten Fahr­be­rechti-gungs­ver­ord­nung sinn­voll ist, müssen die in Frage kom­menden Feu­er­wehren, deren Angehörige und die Träger selbst ent­scheiden.

Hin­weise Lan­des­feu­er­wehr­ver­band und Gemein­de­t­ag­Ge­mein­detag und Lan­des­feu­er­wehr­ver­band Baden-Württem­berg geben zum Thema ergänzende Hin­weise:

Auf­gabe der Städte und Gemeinden ist es, Feu­er­wehr­angehörige im not­wen­digen Umfang aus­zu­bilden, was auch für das Führen von Feu­er­wehr­fahr­zeugen gilt. Feu­er­wehr­angehörige sollten nicht Lückenbüßer für klamme kom­mu­nale Haus­halte sein. Das Ehrenamt Feu­er­wehr ver­dient gerade durch die Träger der Feu­er­wehren unein­ge­schränkte Unterstützung. Die Führer­schein­aus­bil­dung gehört dazu. Die Kosten des Feu­er­wehrführer­scheines sind den Kosten der nor­malen Fahr­erlaubnis gegenüber zu stellen und danach die Ein­schränkungen der Fahr­be­rech­ti­gung nach der Zweiten Fahr­be­rech­ti­gungs­ver­ord­nung mit einem mögli­chen Kos­ten­vor­teil abzuwägen. Eine qua­li­fi­zierte Aus­bil­dung und aus­rei­chende Fahr­praxis sind für unfall­freie Ein­satz­fahrten zwin­gend nötig. Ob die in der Zweiten Fahr­be­rech­ti­gungs­ver­ord­nung vor­ge­ge­benen Rege­lungen die oben genannten Vor­aus­set­zungen erfüllen, ist zu hin­ter­fragen. Bei der Fahr­be­rech­ti­gung bis 4,75 t besteht die Aus­bil­dung aus min­des­tens fünf Ein­heiten zu je 45 Minuten und bei der Fahr­be­rech­ti­gung bis 7,5 t aus min­des­tens sieben Ein­heiten zu je 45 Minuten.

Der Aus­bilder gilt nach den bun­des­recht­li­chen Vor­gaben des § 2 Abs. 16 Straßenver­kehrs­ge­setz in Ver­bin­dung mit § 2 Abs. 15 Straßenver­kehrs­ge­setz als ver­ant­wort­li­cher Fahr­zeugführer sowohl bei Aus­bil­dungs­fahrten als auch bei der Prüfungs­fahrt. Fahr­zeuge mit Dop­pel­pe­dalen sind für die Aus­bil­dung und Prüfung nicht gefor­dert und in den Feu­er­wehren auch nicht vor­handen. Die Nachrüstung von Feu­er­wehr­fahr­zeugen mit Dop­pel­pe­dalen dürfte aus tech­ni­schen und finan­zi­ellen Gründen aus­scheiden. Somit hat der Aus­bilder gege­be­nen­falls keine Ein­wir­kungsmöglich­keit auf das Fahr­zeug, wenn dem Aus­zu­bil­denden Fahr­fehler unter­laufen.

Erfah­rungs­be­richte der Gemeinden zeigen, dass diese schon bisher verstärkt auf den Erwerb der Fahr­erlaubnis der Klasse C1 setzen, ver­bunden mit der Über­nahme der Kosten oder zumin­dest einer finan­zi­ellen Förde­rung und einer Ver­ein­ba­rung über Erstat­tung der Auf­wen­dungen der Gemeinde bei vor­zei­tigem Aus­scheiden aus der Feu­er­wehr. Auch die Zusam­men­ar­beit bei der Aus­bil­dung mit anderen Gemeinden und mit örtli­chen Fahr­schulen hat sich bewährt. Diese bestehende kom­mu­nale Praxis hat auch den zusätzli­chen Sinn, genügend Feu­er­wehr­angehörige für die Gemein­de­feu­er­wehren anzu­werben, um die Ein­satz­be­reit­schaft durch eine aus­rei­chende Zahl von Feu­er­wehr­ma­schi­nisten zu gewährleisten.

Quelle: Lan­des­feu­er­wehr­ver­band Baden-Württem­berg