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Haftungsausschlusstatbestände aus dem Unfallversicherungsrecht

Das Unfall­ver­si­che­rungs­recht hält Haf­tungs­aus­schluss-Tat­bestände bereit, die für Feu­er­wehren im Rahmen der Amts­haf­tungs­kon­stel­la­tionen von Bedeu­tung sein können. Der Bun­des­ge­richtshof hat in einem Revi­si­ons­ur­teil vom Dezember 2007 Ausführungen zur Anwend­bar­keit der Vor­schriften der §§ 104 ff. SGB VII auf Fall­kon­stel­la­tionen von Feu­er­wehr­einsätzen gemacht und hierbei ins­be­son­dere den gemein­samen Ein­satz meh­rerer Feu­er­wehren behan­delt. Die Ent­schei­dung betrifft damit Fra­ge­stel­lungen, die im Zusam­men­hang mit der gefor­derten verstärkten inter­kom­mu­nalen Zusam­men­ar­beit von Feu­er­wehren von Bedeu­tung sein können.

Zur Erin­ne­rung:

- Grundsätzlich muss jeder­mann für den Schaden, den er einem anderen zufügt, haften,

sofern er diesen ver­schuldet hat oder - wie im Straßenver­kehr für den Fahr­zeug­halter - eine Gefährdungs­haf­tung vor­ge­sehen ist.

- Wird der Schaden durch einen Amtsträger in Ausübung seiner Tätig­keit ver­ur­sacht, haftet grundsätzlich nicht der Amtsträger persönlich, son­dern seine Anstel­lungskörper­schaft (bei den öffent­li­chen Feu­er­wehren regelmäßig die Gemeinden.

Die Klar­stel­lung des BGH:

Wirken Feu­er­wehren zusammen und ver­ur­sacht der Angehörige der einen Feu­er­wehr gegenüber dem Angehörigen einer anderen Feu­er­wehr einen Schaden, greifen grundsätzlich die Haf­tungs­aus­schlussgründe des Unfall­ver­si­che­rungs­rechts. Diese sind in § 107 SGB VII gere­gelt.

Zu Lasten der Unfall­ver­si­che­rung (die in diesen Fällen für den Schaden des Geschädigten ein­zu­stehen hat), wird eine Haf­tung der Gemeinde als Anstel­lungskörper­schaft des Schädigers aus­ge­schlossen. Der Bun­des­ge­richtshof hat fest­ge­stellt, dass

- Feu­er­wehren Unter­nehmen zur Hil­fe­leis­tung bei Unglücksfällen im Sinne des SGB VII sind;

- beim Zusam­men­wirken meh­rerer Feu­er­wehren an einer Ein­satz­stelle die beson­deren Haf­tungs­be­schränkungen des § 106 Abs.3 SGB VII greifen und damit die Gemeinden unter­ein­ander für Schäden nicht haften, die Feu­er­wehr­angehörige sich im gemein­samen Ein­satz fahrlässig ver­ur­sacht zufügen;

- dieser Haf­tungs­aus­schluss nicht nur für die Gemeinden als Anstel­lungskörper­schaft gilt, son­dern auch mit­telbar auch für die Haft­pflicht­ver­si­che­rung von Pri­vat­fahr­zeugen, mit denen der Feu­er­wehr­angehörige sich an die Ein­satz­stelle begibt;

- von dem Haf­tungs­aus­schluss auch wei­tere Halter eines Fahr­zeuges neben dem Feu­er­wehr­angehörigen umfasst sind, die an und für sich mit dem Feu­er­wehr­ein­satz nichts zu tun haben (in diesem Fall die Ehe­frau des schädigenden Feu­er­wehr­angehörigen als Mit­hal­terin des Fahr­zeuges).

Die vollständige Ent­schei­dung sowie die einschlägigen zitierten Vor­schriften sind nach­fol­gend ver­linkt.

SGB VII: www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/

§ 839 BGB: www.gesetze-im-internet.de/bgb/__839.html

StVG (vgl. §§ 7, 18): www.gesetze-im-internet.de/stvg/