Kreisfeuerwehrverband Heilbronn

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Haftungsausschlusstatbestände aus dem Unfallversicherungsrecht

Das Unfallversicherungsrecht hält Haftungsausschluss-Tatbestände bereit, die für Feuerwehren im Rahmen der Amtshaftungskonstellationen von Bedeutung sein können. Der Bundesgerichtshof hat in einem Revisionsurteil vom Dezember 2007 Ausführungen zur Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 104 ff. SGB VII auf Fallkonstellationen von Feuerwehreinsätzen gemacht und hierbei insbesondere den gemeinsamen Einsatz mehrerer Feuerwehren behandelt. Die Entscheidung betrifft damit Fragestellungen, die im Zusammenhang mit der geforderten verstärkten interkommunalen Zusammenarbeit von Feuerwehren von Bedeutung sein können.

Zur Erinnerung:

- Grundsätzlich muss jedermann für den Schaden, den er einem anderen zufügt, haften,

sofern er diesen verschuldet hat oder - wie im Straßenverkehr für den Fahrzeughalter - eine Gefährdungshaftung vorgesehen ist.

- Wird der Schaden durch einen Amtsträger in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht, haftet grundsätzlich nicht der Amtsträger persönlich, sondern seine Anstellungskörperschaft (bei den öffentlichen Feuerwehren regelmäßig die Gemeinden.

Die Klarstellung des BGH:

Wirken Feuerwehren zusammen und verursacht der Angehörige der einen Feuerwehr gegenüber dem Angehörigen einer anderen Feuerwehr einen Schaden, greifen grundsätzlich die Haftungsausschlussgründe des Unfallversicherungsrechts. Diese sind in § 107 SGB VII geregelt.

Zu Lasten der Unfallversicherung (die in diesen Fällen für den Schaden des Geschädigten einzustehen hat), wird eine Haftung der Gemeinde als Anstellungskörperschaft des Schädigers ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass

- Feuerwehren Unternehmen zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen im Sinne des SGB VII sind;

- beim Zusammenwirken mehrerer Feuerwehren an einer Einsatzstelle die besonderen Haftungsbeschränkungen des § 106 Abs.3 SGB VII greifen und damit die Gemeinden untereinander für Schäden nicht haften, die Feuerwehrangehörige sich im gemeinsamen Einsatz fahrlässig verursacht zufügen;

- dieser Haftungsausschluss nicht nur für die Gemeinden als Anstellungskörperschaft gilt, sondern auch mittelbar auch für die Haftpflichtversicherung von Privatfahrzeugen, mit denen der Feuerwehrangehörige sich an die Einsatzstelle begibt;

- von dem Haftungsausschluss auch weitere Halter eines Fahrzeuges neben dem Feuerwehrangehörigen umfasst sind, die an und für sich mit dem Feuerwehreinsatz nichts zu tun haben (in diesem Fall die Ehefrau des schädigenden Feuerwehrangehörigen als Mithalterin des Fahrzeuges).

Die vollständige Entscheidung sowie die einschlägigen zitierten Vorschriften sind nachfolgend verlinkt.

SGB VII: www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/

§ 839 BGB: www.gesetze-im-internet.de/bgb/__839.html

StVG (vgl. §§ 7, 18): www.gesetze-im-internet.de/stvg/