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"Feuerwehren durch Arbeitszeitgestaltung in Not"

von Deutscher Feuerwehrverband

„Die Feu­er­wehren sollten von der EU-Arbeits­zeit­richt­linie aus­ge­nommen werden“, for­dert der Deut­sche Feu­er­wehr­ver­band (DFV). Ein unlängst ergan­gener Beschluss des Europäischen Aus­schusses für Beschäfti­gung und soziale Ange­le­gen­heiten zur Arbeits­zeit­richt­linie führt zur Auf­he­bung des von den EU-Staaten nach jah­re­langem Streit gefun­denen Rats­kom­pro­misses über die in der Europäischen Union maximal zulässige Arbeits­zeit.

Hiervon sollen in Zukunft auch die Feu­er­wehren betroffen sein. „Wir beob­achten diese Ent­wick­lung mit großer Sorge“, erklären Ulrich Beh­rendt, Vizepräsident des DFV, und Rai­mund Bücher, Vor­sit­zender des Werk­feu­er­wehr­ver­bands Deutsch­land. „Eine Umset­zung der Beschluss­lage führt zur Auf­he­bung der bei den Feu­er­wehren übli­chen fle­xi­blen Arbeits­zeit­sys­teme, die an sehr vielen Stand­orten auf natio­nalen Aus­nah­me­re­ge­lungen beruhen. Durch eine Ände­rung der bestehenden Möglich­keiten ist damit das durch die Feu­er­wehren gewährleis­tete flächen­de­ckende Gefah­ren­ab­wehr­system in Deutsch­land an vielen Stellen gefährdet“, warnen Beh­rendt und Bücher vor den Folgen der veränderten Richt­linie.

„Die Arbeits­be­las­tung von Kran­ken­hausärzten und Feu­er­wehr­angehörigen ist nicht ver­gleichbar. Die Ein­satz­fre­quenzen und -zeiten der Feu­er­wehr­leute liegen weit unter denen von Ärzten in Kran­kenhäusern. Eine Über­nahme der für Kran­ken­hausärzte berech­tigten Rege­lungen auf den Dienst von Feu­er­wehr­angehörigen ist daher unter dem Gesichts­punkt des Arbeits­schutzes nicht begründbar“, erläutern die Experten den Hin­ter­grund der For­de­rung.

Die der­zeit über­wie­gend prak­ti­zierten Arbeits­zeit­mo­delle mit 24 Stunden-Diensten und Blöcken mit in der Regel jeweils achtstündiger Arbeits­zeit, Bereit­schafts­zeit und Bereit­schafts­ru­he­zeit gewährleisten die erfor­der­liche Sicher­heit in den betreuten Berei­chen, außerhalb von Ereig­nissen ohne tatsächliche Arbeits­leis­tungen in den Bereit­schafts­zeiten. Der Rund-um-die-Uhr-Schutz muss bestehen bleiben. Ver­gleich­bares bieten ledig­lich Schicht­sys­teme in Rich­tung „Voll­konti-Betrieb“ (3x8 Stunden Arbeit­zeit pro Tag), also eine deut­lich größere Anzahl tägli­cher, sozial belas­tender Arbeits­schichten.

„Ein Weg­fall der ,opt-out'-Möglich­keit würde an den meisten Stand­orten unver­meidbar zu einer Unter­be­set­zung der Feu­er­wehren führen, da aus­ge­bil­dete Feu­er­wehr­angehörige jetzt und auch in Zukunft nicht auf dem Arbeits­markt zur Verfügung stehen. Letzt­lich ergeben sich hieraus erheb­liche Defi­zite in der Sicher­heit“, ver­deut­li­chen Beh­rendt und Bücher.

Hin­ter­grund zur EU-Arbeits­zeit­richt­linie:

Mit der Bestätigung der Hal­tung des Europäischen Par­la­ments aus der ersten Lesung soll die wöchent­liche Arbeits­zeit auf 48 Stunden begrenzt bleiben. Natio­nale Aus­nah­me­re­ge­lungen und damit die unter „opt-out“ bekannte Aus­nahme sollen inner­halb von drei Jahren nach Inkraft­treten der Arbeits­zeit­richt­linie aus­laufen. Bei der Anrech­nung von Bereit­schafts­zeit stimmte der Aus­schuss dafür, dass im Prinzip alle Bereit­schafts­zeit als Arbeits­zeit gewertet soll.

Auch der Weg­fall der „opt-out“-Regel würde die haupt­be­ruf­li­chen Feu­er­wehren in ihrem Bestand gefährden. Die Not­wen­dig­keit eines Erhalts des an sehr vielen Stand­orten übli­chen 24 Stunden-Dienstes im Rahmen der in Deutsch­land mit § 7 Abs. 2a Arbeits­zeit­ge­setz eingeführten Rege­lung, die in Europa als „opt-out“-Regel bekannt ist, und damit der Erhalt einer Möglich­keit einer Wochen­ar­beits­zeit von mehr als 48 Stunden für die Feu­er­wehren begründet sich ins­be­son­dere darin, das für die Auf­recht­erhal­tung der Sicher­heit in den Berei­chen des Brand­schutzes, der tech­ni­schen Hil­fe­leis­tung und des Ret­tungs­dienstes not­wen­dige Maß an Fle­xi­bilität zu erhalten.