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Fehlalarme von Brandmeldeanlagen sind in Baden-Württemberg kostenplichtig

Fehl­alarme von Brand­mel­de­an­lagen sind in Baden-Württem­berg nach dem Feu­er­wehr­ge­setz nach wie vor kos­ten­pflichtig. Darauf weist das Innen­mi­nis­te­rium aus aktu­ellem Anlass hin.

Hin­ter­grund für diesen Hin­weis ist ein in jüngster Zeit gefälltes Urteil des Ver­wal­tungs­ge­richts Braun­schweig, nach dem für Fehl­alarme nur dann Kosten von den Gemeinden erhoben werden können, wenn sie grob­fahrlässig oder vorsätzlich her­beigeführt wurden. Der Betreiber meh­rerer Sozi­al­ein­rich­tungen hatte gegen die Kos­ten­be­scheide der Stadt Gif­horn geklagt, weil ihm 32 Feu­er­wehr­einsätze in vier Jahren für 5.000 Euro in Rech­nung gestellt wurden. In der Urteils­begründung kamen die Richter zum dem Schluss, dass bei der Alar­mie­rung der Feu­er­wehr hohes öffent­li­ches Inter­esse besteht, weil sich jeder Brand aus­weiten und zu einer unkon­trol­lierten Gefahr für die All­ge­mein­heit werden kann. Des­halb darf nicht pau­schal bei jedem Fehl­alarm pau­schal eine Kos­ten­er­stat­tung ein­ge­for­dert werden. Durch den Abschluss von War­tungs­verträgen für alle Brand­mel­de­an­lagen habe der Betreiber seiner Sorg­falts­pflicht genüge getan.

Das Urteil ist für Baden-Württem­berg auf­grund des §36 Abs. 3 Nr. 2 FwG nicht anwendbar. Dort steht:„Die Träger der Gemein­de­feu­er­wehr­wehr können Ersatz der Kosten ver­langen vom Betreiber einer pri­vaten Brand­mel­de­an­lage, wenn durch die Anlage ein Fehl­alarm ausgelöst wurde."Aller­dings haben die Gemeinden einen Ermes­sens­spiel­raum, ob Kos­ten­be­scheide über­haupt ver­schickt werden.

Das nie­dersächsi­sche Gesetz über den Brand­schutz und die Hil­fe­leis­tungen der Feu­er­wehr (NBrand­SchG) hat eine solche ausdrückliche Rege­lung für die Erhe­bung von Kos­ten­er­satz bei Fehl­alarmen von Brand­mel­de­an­lagen nicht, son­dern nur eine gene­relle Ermächti­gung zum Erlass von Kos­ten­sat­zungen. Zudem können nur unter ganz bestimmten Vor­aus­set­zungen Per­sonen kos­ten­er­satz­pflichtig werden (§ 26 Abs. 4 NBrand­SchG). Das reine Betreiben einer Brand­mel­de­an­lage gehört nicht dazu.Das Urteil über den oben angeführten Fall gilt des­halb für das Land Nie­der­sachsen.

Quelle: Innen­mi­nis­te­rium Baden-Württem­berg

Bild: Lan­des­feu­er­weh­reschule Baden-Württem­berg