Kreisfeuerwehrverband Heilbronn

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Fehlalarme von Brandmeldeanlagen sind in Baden-Württemberg kostenplichtig

Fehlalarme von Brandmeldeanlagen sind in Baden-Württemberg nach dem Feuerwehrgesetz nach wie vor kostenpflichtig. Darauf weist das Innenministerium aus aktuellem Anlass hin.

Hintergrund für diesen Hinweis ist ein in jüngster Zeit gefälltes Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig, nach dem für Fehlalarme nur dann Kosten von den Gemeinden erhoben werden können, wenn sie grobfahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden. Der Betreiber mehrerer Sozialeinrichtungen hatte gegen die Kostenbescheide der Stadt Gifhorn geklagt, weil ihm 32 Feuerwehreinsätze in vier Jahren für 5.000 Euro in Rechnung gestellt wurden. In der Urteilsbegründung kamen die Richter zum dem Schluss, dass bei der Alarmierung der Feuerwehr hohes öffentliches Interesse besteht, weil sich jeder Brand ausweiten und zu einer unkontrollierten Gefahr für die Allgemeinheit werden kann. Deshalb darf nicht pauschal bei jedem Fehlalarm pauschal eine Kostenerstattung eingefordert werden. Durch den Abschluss von Wartungsverträgen für alle Brandmeldeanlagen habe der Betreiber seiner Sorgfaltspflicht genüge getan.

Das Urteil ist für Baden-Württemberg aufgrund des §36 Abs. 3 Nr. 2 FwG nicht anwendbar. Dort steht:„Die Träger der Gemeindefeuerwehrwehr können Ersatz der Kosten verlangen vom Betreiber einer privaten Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Fehlalarm ausgelöst wurde."Allerdings haben die Gemeinden einen Ermessensspielraum, ob Kostenbescheide überhaupt verschickt werden.

Das niedersächsische Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehr (NBrandSchG) hat eine solche ausdrückliche Regelung für die Erhebung von Kostenersatz bei Fehlalarmen von Brandmeldeanlagen nicht, sondern nur eine generelle Ermächtigung zum Erlass von Kostensatzungen. Zudem können nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen Personen kostenersatzpflichtig werden (§ 26 Abs. 4 NBrandSchG). Das reine Betreiben einer Brandmeldeanlage gehört nicht dazu.Das Urteil über den oben angeführten Fall gilt deshalb für das Land Niedersachsen.

Quelle: Innenministerium Baden-Württemberg

Bild: Landesfeuerwehreschule Baden-Württemberg