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Erleichterungen für Rettungskräfte

Der Bun­desrat hat am 09.07. einen Gesetz­ent­wurf beschlossen, mit dem er die Ein­satzfähig­keit von Ret­tungs­or­ga­ni­sa­tionen erhöhen möchte.

Hierzu wollen die Länder den Erwerb der Fahr­be­rech­ti­gungen zum Führen von Ein­satz­fahr­zeugen deut­lich erleich­tern. Sie schlagen daher vor, eine Son­der­fahr­be­rech­ti­gung für ent­spre­chende Fahr­zeuge bis zu einer Gesamt­masse von 7,5 Tonnen einzuführen, für deren Erwerb eine orga­ni­sa­ti­ons­in­terne Ein­wei­sung und Prüfung aus­rei­chen soll, wenn der Fahrer min­des­tens seit zwei Jahren eine Fahr­erlaubnis der Klasse B besitzt.

Die Rege­lungen sollen nur für ehren­amt­lich Tätige gelten. Ein Umtausch der Fahr­be­rech­ti­gung in eine all­ge­mein gültige Fahr­erlaubnis ist nicht vor­ge­sehen. Die Lan­des­re­gie­rungen sollen ermächtigt werden, die kon­krete Aus­ge­stal­tung durch Rechts­ver­ord­nung vor­zu­nehmen, um spe­zi­fi­sche Beson­der­heiten berücksich­tigen zu können.

Zur Begründung führt der Bun­desrat aus, dass den Frei­wil­ligen Feu­er­wehren, den Ret­tungs­diensten, dem Tech­ni­schen Hilfs­werk sowie dem Kata­stro­phen­schutz immer weniger Fahrer für Ein­satz­fahr­zeuge zur Verfügung stehen, da seit 1999 mit einer Fahr­erlaubnis der Klasse B nur noch Kraft­fahr­zeuge bis zu einer zulässigen Gesamt­masse von 3,5 Tonnen gefahren werden dürfen. Für Kraft­fahr­zeuge mit einer zulässigen Gesamt­masse zwi­schen 3,5 und 7,5 Tonnen ist hin­gegen eine Fahr­erlaubnis der Klasse C1 erfor­der­lich. Ledig­lich Fahr­erlaub­nis­in­haber, die vor dem 1. Januar 1999 ihre Fahr­erlaubnis erworben haben, können auf­grund des für sie gel­tenden Bestands­schutzes diese Fahr­zeuge wei­terhin mit dem Führer­schein der (alten) Klasse 3 fahren.

Der Gesetz­ent­wurf wird zunächst der Bun­des­re­gie­rung zuge­leitet. Diese hat ihn inner­halb von sechs Wochen zusammen mit ihrer Stel­lung­nahme an den Bun­destag zu über­mit­teln.

Ent­wurf eines Gesetzes zur Ände­rung des Straßenver­kehrs­ge­setzes

Druck­sache 308/10 (Beschluss)