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DFV/vfdb: Feuerlöschsprays haben Vorteile

von Medienteam KFV Heilbronn

Feuerlöschsprays ent­spre­chen nach den Erfah­rungen des Deut­schen Feu­er­wehr-Ver­bandes (DFV) und der Ver­ei­ni­gung zur Förde­rung des Deut­schen Brand­schutzes (vfdb) dem Stand der Technik und wurden über viele Jahre erfolg­reich in der Praxis erprobt.

Der DFV als Dach­ver­band der Frei­wil­ligen-, Berufs- und Werk­feu­er­wehren und die vfdb als Exper­ten­netz­werk für Schutz, Ret­tung und Sicher­heit emp­fehlen des­halb in einem jetzt her­aus­ge­ge­benen Posi­ti­ons­pa­pier ihren Ein­satz bei nor­maler Brandgefährdung in ver­schie­denen Berei­chen. Vor­aus­set­zung ist eine Löschleis­tung von min­des­tens zwei Löschmit­tel­ein­heiten. Außerdem müssen die wei­teren betrieb­li­chen Maßnahmen gemäß den Tech­ni­schen Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.2. gegeben sein.

Die beiden Verbände betonen, dass Löschsprays schnell verfügbar, sofort ein­setzbar und leicht und intuitiv bedienbar sind. Bei nor­maler Brandgefährdung gemäß der ASR A2.2. werde damit die in den Betrieben not­wen­dige Brand­si­cher­heit geboten. Auch können sie einen Bei­trag zur Kos­ten­re­du­zie­rung lie­fern. Ein wei­terer Vor­teil: Auch ungeübte Per­sonen haben bei der Erst­brandbekämpfung erfah­rungsgemäß keine Hem­mungen oder Schwie­rig­keiten beim Ein­satz der Sprays. Die Bedie­nungs­ein­rich­tung sei ihnen durch tägli­chen Gebrauch anderer Spray­dosen bekannt.

Her­vor­ge­hoben wird in dem Posi­ti­ons­pa­pier auch die Redu­zie­rung der Ein­greif­zeit. Die Bereit­stel­lung von zer­ti­fi­zierten Feuerlöschsprays mit einem geeig­neten Löschmittel und min­des­tens zwei Löschmit­tel­ein­heiten könne in zahl­rei­chen Örtlich­keiten mit nor­maler Brandgefährdung zu einer sinn­vollen Ver­bes­se­rung des Brand­schutzes und einer Anrech­nung auf die nach der ASR A2.2. erfor­der­liche Grund­aus­stat­tung mit Feuerlöschein­rich­tungen führen. Dabei han­delt es sich um Büro- und Ver­wal­tungsräume, Ver­kaufsräume, Ein­gangs- und Emp­fangs­hallen, Gaststätten, Beher­ber­gungsstätten, Spiel­hallen, Schulen und Hoch­schulen, Kin­der­ta­ges­ein­rich­tungen, Pfle­ge­ein­rich­tungen, Wohn­ein­rich­tungen für Men­schen mit Pfle­gebedürftig­keit oder mit Behin­de­rung, Arzt­praxen, Tages­kli­niken und bestimmte Bereiche von Kran­kenhäusern wie zum Bei­spiel Inten­siv­sta­tionen und OP-Bereiche.