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Besserer Schutz von Einsatzkräften der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der Rettungsdienste vor gewalttätigen Übergriffen beschlossen

von Medienteam KFV Heilbronn

Durch die Auf­nahme des neuen Straf­tat­be­standes § 114 StGB-E (-E = ver­ab­schie­deter Ent­wurf) werden tätliche Angriffe gegen Voll­stre­ckungs­be­amte schon bei der Vor­nahme all­ge­meiner Dienst­hand­lungen geson­dert unter Strafe gestellt. Darüber hinaus liegt künftig auch dann ein beson­ders schwerer Fall des Wider­standes vor, wenn ohne Ver­wen­dungs­ab­sicht eine Waffe oder gefährli­ches Werk­zeug bei sich geführt wird oder die Tat mit einem anderen Betei­ligten gemein­schaft­lich begangen wird.

Über die bereits im gel­tenden Recht vor­han­dene Ver­wei­sung kommen diese Ände­rungen auch den Ein­satzkräften der Feu­er­wehren, des Kata­stro­phen­schutzes und der Ret­tungs­dienste (§ 115 StGB-E) zu Gute.

Im Rahmen des Anhörungs­ver­fah­rens zum Gesetz­ent­wurf ist eine wei­tere wich­tige Neu­re­ge­lung zur Behin­de­rung von Ret­tungs­leis­tungen hin­zu­ge­kommen:
Zukünftig sind all­ge­meine Ver­hal­tens­weisen strafbar, durch die Ret­tungsmaßnahmen behin­dert werden, und zwar unabhängig davon, auf welche Weise die Behin­de­rung geschieht und ob die hil­fe­leis­tende Person zu den Ret­tungskräften im Sinne des § 115 Absatz 3 StGB-E gehört. Da diese Vor­schrift alle Per­sonen schützt, die Hilfe leisten oder Hilfe leisten wollen, soll sie sys­te­ma­tisch nicht bei den Wider­stands­de­likten in §§ 113 ff. StGB eingefügt werden. Sie ergänzt viel­mehr
die Straf­vor­schrift der unter­las­senen Hil­fe­leis­tung (§ 323c StGB) und kann daher sowohl bei einem Blo­ckieren von Not­fall­gassen auf der Auto­bahn als auch bei einer Beeinträchti­gung der Tätig­keit von Ärzten oder Kran­ken­haus­per­sonal in der Not­auf­nahme greifen. Wer also durch Gaffen an einer Unfall­stelle oder Blo­ckieren der Ret­tungs­gasse auf der Auto­bahn die
Ver­sor­gung von Ver­unglückten erschwert, kann künftig mit bis zu einem Jahr Haft bestraft werden.

Quelle: Minis­te­rium für Inneres, Digi­ta­li­sie­rung und Migra­tion - Abtei­lung 6 - Bevölke­rungs­schutz und Kri­sen­ma­nage­ment