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Anhörung zur Änderung des Feuerwehrgesetzes

Ände­rungen des Feu­er­wehr­ge­setzes stehen im Jahr 2009 auf der poli­ti­schen Agenda. Das in seiner Ursprungs­form aus dem Jahr 1956 stam­mende Gesetz soll durch die Ände­rungen– so die Begründung des Gesetz­ent­wurfes -

  • der dau­er­haften Siche­rung des Per­so­nal­be­standes der Feu­er­wehren dienen,
  • durch verstärkte kom­mu­nale Zusam­men­ar­beit die Wirt­schaft­lich­keit der Gemein­de­feu­er­wehren erhöhen,
  • im Recht des Kos­ten­er­satzes neue Tat­bestände für die Kos­ten­pflich­tig­keit von Feu­er­wehr­einsätzen schaffen und das Kos­ten­recht ver­ein­fa­chen.

Was bisher geschah

Es war der erklärte Wille der Frak­tionen nach der letzten Land­tags­wahl, das Feu­er­wehr­ge­setz zu ändern. In wel­chem Rahmen und Umfang diese Ände­rungen ver­laufen sollen, wurde immer wieder erörtert. Der Begriff des Inte­grierten Gesetzes, mit dem alle Rege­lungen nicht­po­li­zei­li­cher Gefah­ren­ab­wehr in einem Gesetz zusam­mengeführt werden, stand über meh­rere Jahre im poli­ti­schen Raum. Bei­spiele aus anderen Bun­desländern für solche Inte­grierte Gefah­ren­ab­wehr­ge­setze exis­tieren seit einigen Jahren nebst der aus ihrem Vollzug gewon­nenen Erfah­rung. Letzt­lich wurde von diesem Vor­haben Abstand genommen, weil die drei zu ver­ei­nenden Gesetze zu wenig sub­stan­ti­elle Ansatz­punkte für ein­heit­liche und damit ver­ein­fa­chende Rege­lungen ergaben und weil die Gesetze zu unter­schied­liche Geset­zes­ma­te­rien ver­einen müssten. Man verständigte sich daher darauf, das Feu­er­wehr­ge­setz zu überar­beiten und darin die zwi­schen­zeit­lich drin­gend not­wendig gewor­denen Ände­rungen vor­zu­nehmen.

Erst­mals wurde im Rahmen einer Geset­zes­fol­gen­abschätzung durch das Innen­mi­nis­te­rium im Vor­feld der Abstim­mung des Ände­rungs­textes mit den Verbänden erörtert, welche Anpas­sungen der gesetz­li­chen Rege­lung als not­wendig erachtet würden, gewünscht würden und welche Folgen sich hieraus ergeben. Der Lan­des­feu­er­wehr­ver­band hat gemeinsam mit der AG-KBM des Land­kreis­tags, der AGHF des Städte­tags sowie dem Gemein­detag in einem ganztägigen Work­shop mit dem Referat 52 des Innen­mi­nis­te­riums hierüber beraten. Hierbei bestand erst­mals die Möglich­keit, in einer frühzei­tigen Phase inhalt­liche Vor­stel­lungen zum Aus­druck zu bringen, diese auf Durch­setz­bar­keit hin zu erörtern und die Mei­nung der anderen Akteure zu erfragen.

Aus dem hierbei ent­stan­denen Papier, wei­teren Erörte­rungen sowie den Vor­stel­lungen des Innen­mi­nis­te­riums wurde ein Geset­zes­ent­wurf gefer­tigt. Dieser wie­derum wurde vom Minis­terrat zur Anhörung der Verbände frei gegeben.

Was jetzt ansteht

Bevor das Gesetz zur Beschluss­fas­sung dem Landtag vor­ge­legt wird, haben Verbände die Möglich­keit zur Stel­lung­nahme. Für den Lan­des­feu­er­wehr­ver­band ergibt sich dieses Anhörungs­recht aus § 21 Abs.2 des Feu­er­wehr­ge­setzes. Dem­nach sind die für ihren Bereich gebil­deten Feu­er­wehr­verbände recht­zeitig vor Erlass von all­ge­meinen Rege­lungen, welche die Feu­er­wehren berühren, zu hören.

Der Lan­des­feu­er­wehr­ver­band hat Gele­gen­heit, bis zum 31.03.2009 eine Stel­lung­nahme zum Ände­rungs­ge­setz abzu­geben. Hierfür hat der Vor­stand fol­genden Zeit­plan vor­ge­sehen und Anfang Dezember auch gegenüber den Stadt- und Kreis­feu­er­wehr­verbänden so kom­mu­ni­ziert:

Seit Anfang Dezember liegt die Anhörungs­fas­sung des Ände­rungs­ge­setzes dem Lan­des­feu­er­wehr­ver­band und den Stadt- und Kreis­feu­er­wehr­verbänden vor.

  • Am 17. Januar tagt das Präsidium. Hierbei werden die vor­ge­se­henen Ände­rungen durch den Lan­des­brand­di­rektor den Mit­glie­dern des Präsidiums erläutert.
  • Anschließend besteht für die Kreis- und Stadt­feu­er­wehr­verbände Gele­gen­heit, die vor­ge­se­henen Rege­lungen zu beraten und dem Lan­des­feu­er­wehr­ver­band Ihrer­seits Ihre Stel­lung­nahme zukommen zu lassen.
  • Am 17.02.2009 wird der Vor­stand über die Stel­lung­nahme an das Land beraten und eine Beschluss­vor­lage für das Präsidium beschließen.
  • Am 07.03.2009 wird das Präsidium eine Stel­lung­nahme des Lan­des­feu­er­wehr­ver­bandes beschließen, die anschließend dem Innen­mi­nis­te­rium über­mit­telt wird.

Wie geht es dann weiter?

Im Rahmen der Erstel­lung der Land­tags­vor­lage wird das Innen­mi­nis­te­rium die ein­ge­gan­genen Stel­lung­nahmen der Verbände zusam­men­fassen, bewerten und u.U. abwei­chende Vor­stel­lungen oder Mei­nungen gewichten. Ein Rechts­an­spruch auf Umset­zung der sich aus den Stel­lung­nahmen erge­benden For­mu­lie­rungen besteht frei­lich nicht.

Das Innen­mi­nis­te­rium hofft, dass das Ände­rungs­ge­setz noch vor der Som­mer­pause erst­mals im Landtag beraten werden wird und im zweiten Halb­jahr ver­ab­schiedet wird. Es wird am Tag nach seiner Verkündung im Staats­an­zeiger in Kraft treten.