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Unfallverhütungsvorschrift "Feuerwehren" wird von DGUV Vorschrift "Feuerwehren" abgelöst

von Medienteam KFV Heilbronn

Die seit vielen Jahr­zehnten von jedem Feu­er­wehr­angehörigen „gebüffelte“ und immer wieder gehörte Unfall­verhütungs­vor­schrift
„Feu­er­wehren“ wurde umfang­reich überar­beitet. Mit der neuen DGUV Vor­schrift 49 „Feu­er­wehren“ und der ergänzenden DGUV Regel 105-049 behalten die Feu­er­wehren ein ein­heit­li­ches Stan­dard­werk des Unfall­schutzes.

Die DGUV schreibt hierzu auf ihrer Home­page vom 18.12.2018:

„Mit der DGUV Vor­schrift 49 „Feu­er­wehren“ erhalten die Feu­er­wehren erst­mals eine spe­zi­elle Vor­schrift für den ehren­amt­li­chen Feu­er­wehr­be­reich (Frei­wil­lige Feu­er­wehr). Die Vor­schrift ersetzt die Unfall­vershütungs­vor­schrift (UVV) „Feu­er­wehren“ (GUV-V C53), die seit 1989 in Kraft ist. … Par­allel erscheint d ie neue DGUV Regel „Feu­er­wehren“ (105-049). Sie ersetzt die Durchführungs­an­wei­sungen der alten UVV.

Was ist neu?

Die „Orga­ni­sa­tion von Sicher­heit und Gesund­heits­schutz“ wurde neu in die Vor­schrift 49 auf­ge­nommen. Das macht deut­lich, dass dem Bereich Orga­ni­sa­tion zukünftig beson­dere Bedeu­tung bei­gemessen wird. Die Gesamt­ver­ant­wor­tung für die Frei­wil­ligen Feu­er­wehren liegt dabei bei der jewei­ligen Kom­munen und Land­kreisen und nicht bei der Lei­tung der Feu­er­wehren. Ihnen obliegt damit auch die Verant-wor­tung für die Sicher­heit und den Gesund­heits­schutz der Feu­er­wehr­angehörigen. Dabei sollten die Anfor­de­rungen und Struk­turen des Ehren­amts beson­dere Berücksich­ti­gung finden.

In diesem Zusam­men­hang erläutert die Vor­schrift auch die für den Arbeits­schutz zen­trale Gefährdungs­be­ur­tei­lung. Wofür und wann muss sie erstellt werden? Wie können die Anfor­de­rungen der neuen Vor­schrift 49 erfüllt werden? …

Die neuen Rege­lungen zur arbeits­me­di­zi­ni­schen Vor­sorge und zur Fest­stel­lung der Eig­nung für das Tragen von Atem­schutz berücksich­tigen aller­dings in beson­derer Weise die Belange des Ehren­amtes.“

Die für Baden-Württem­berg zuständige Unfall­kasse UKBW wird die neue DGUV Vor­schrift 49 Mitte des Jahres in Kraft
setzen.

Gesamte Ver­laut­ba­rung der DGUV:
https://www.dguv.de/de/mediencenter/pm/pressemitteilung_351722.jsp

DGUV Vor­schrift 49 „Feu­er­wehren“:
https://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/vorschrift49.pdf

DGUV Regel 105-049 „Feu­er­wehren“:
https://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/105-049.pdf

Quelle Innen­mi­nis­te­rium Baden-Württem­berg