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von Medienteam KFV Heilbronn

Durch das am 1. Juli 2015 in Kraft getre­tene Bil­dungs­zeit­ge­setz (BzG BW; GBl. 2015, S. 161) haben Beschäftigte in Baden-Württem­berg einen Rechts­an­spruch darauf erhalten, an bis zu fünf Tagen pro Jahr zur Teil­nahme an Maßnahmen der beruf­li­chen oder der poli­ti­schen Wei­ter­bil­dung sowie für die Qua­li­fi­zie­rung zur Wahr­neh­mung ehren­amt­li­cher Tätig­keit unter Fort­zah­lung ihrer Bezüge von der Arbeit frei­ge­stellt zu werden. Eine Frei­stel­lung für Qua­li­fi­zie­rungen für die Wahr­neh­mung ehren­amt­li­cher Tätig­keiten ist nach § 1 Absatz 5 BzG BW nur für die Ehren­amts­be­reiche möglich, die in einer Rechts­ver­ord­nung der Lan­des­re­gie­rung fest­ge­legt werden. Die Bereiche „Feu­er­wehr“ und „Kata­stro­phen­schutz“ gehören nicht zu den in der Rechts­ver­ord­nung vom 15.12.2015 (VO BzG BW; GBl. S. 1251) fest­ge­legten Ehren­amts­be­rei­chen, da hierfür bereits spe­zi­al­ge­setz­lich Frei­stel­lungs­ansprüche für die Teil­nahme an Aus- und Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tungen ver­an­kert sind. So ist für den Bereich der ehren­amt­li­chen Tätig­keit bei den Gemein­de­feu­er­wehren in den §§ 15 und 16 des Feu­er­wehr­ge­setzes auch für die Teil­nahme an der Aus- und Fort­bil­dung für Zwecke der Feu­er­wehr ein gesetz­li­cher Frei­stel­lungs­tat­be­stand mit Anspruch der Feu­er­wehr­angehörigen auf Ersatz des hier­durch ent­ste­henden Ver­dienst­aus­falls gere­gelt. Eine Frei­stel­lung nach dem Bil­dungs­zeit­ge­setz für das Ehrenamt bei der Feu­er­wehr ist daher nicht erfor­der­lich. Im Gegen­teil würde dies zu einer Belas­tung der Arbeit­geber führen, die durch die Frei­stel­lungs- und Entschädigungs­re­ge­lung im Feu­er­wehr­ge­setz gerade ver­mieden werden soll und der Akzep­tanz der Arbeit­geber für das Ehrenamt bei der Feu­er­wehr abträglich wäre. Die Auf­nahme des Bereichs „Feu­er­wehr“ in die Rechts­ver­ord­nung würde darüber hinaus dazu führen, dass die Teil­nahme an der Feu­er­wehr­aus­bil­dung nach dem Feu­er­wehr­ge­setz auf den Anspruch der Arbeit­nehmer nach dem Bil­dungs­zeit­ge­setz ange­rechnet werden würde mit der Folge, dass dann keine Bil­dungs­zeit für andere Zwecke (beruf­lich, poli­tisch oder für andere Ehren­amts­be­reiche) mehr möglich wäre. Neben der Frei­stel­lung und der Erstat­tung des Ver­dienst­aus­falls auf der Grund­lage der Rege­lungen im Feu­er­wehr­ge­setz ist die Inan­spruch­nahme von Bil­dungs­zeit für die Teil­nahme an Aus- und Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tungen für Feu­er­wehr­angehörige daher weder not­wendig und sach­ge­recht noch möglich.

Quelle: Lan­des­feu­er­wehr­schule Baden-Würrt­em­berg