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von Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg

Die Tat­sache, dass auf Decken über Tief­ga­ragen Stellplätze für PKWs ange­ordnet sind, lässt noch nicht den Rückschluss zu, dass diese Decken auch als Feu­er­wehr­zu­fahrt bezie­hungs­weise als Auf­stellflächen für Hub­ret­tungs­fahr­zeuge geeignet sind.
Sollen über Tief­ga­ragen- oder Kel­ler­de­cken (Zufahrt in einen Hof) Feu­er­wehr­zu­fahrten geführt werden oder Auf­stellflächen für Hub­ret­tungs­fahr­zeuge vor­ge­sehen werden, so sind diese Bereiche der Decken (also nicht die gesamte Decke) nach § 2 LBOAVO in Ver­bin­dung mit der Ver­wal­tungs­vor­schrift „Flächen für Ret­tungsgeräte der Feu­er­wehr auf Grundstücken“ (VwV Feu­er­wehrflächen) auszuführen.
Danach sind die Decken nach der Brücken­klasse 16/16 (früher Brücken­klasse 30) auszuführen.
So bemes­sene Decken sind im Gefah­ren­fall zur Auf­stel­lung von Hub­ret­tungs­fahr­zeugen bis 16 t Gesamt­ge­wicht geeignet.
Feu­er­wehr­zu­fahrten und Auf­stellflächen sind mit Hin­weis­schil­dern (DIN 4066) zu kenn­zeichnen.
Ebenso müssen die Feu­er­wehr­zu­fahrten und die Auf­stellflächen auch im Winter für die Feu­er­wehr benutzbar und die Begren­zung dieser Flächen sichtbar sein.