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von Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg

In wie­weit können bereits vor­han­dene medi­zi­ni­sche Fach­aus­bil­dungen für die Trupp­mann­aus­bil­dung aner­kannt werden?

Im Rahmen der Trupp­mann­aus­bil­dung Teil 1 absol­vieren die Teil­neh­me­rinnen und Teil­nehmer eine 20 stündige Aus­bil­dungs­ein­heit „Ret­tung“. Die darin ver­mit­telten Inhalte sind spe­ziell auf die Anfor­de­rungen der Feu­er­wehr zuge­schnitten. Dabei taucht die Frage auf, inwie­weit können bereits vor­han­dene medi­zi­ni­sche Fach­aus­bil­dungen für die Trupp­mann­aus­bil­dung aner­kannt werden?In Absprache mit den DRK-Lan­des­schulen Baden und Baden-Württem­berg können fol­gende medi­zi­ni­schen Fach­aus­bil­dungen für die Trupp­mann­aus­bil­dung aner­kannt werden.

  • Ret­tungs­as­sis­tent / Lehr­ret­tungs­as­sis­tent
  • Ret­tungs­sanitäter
  • Ret­tungs­helfer
  • Sanitätsdienst­aus­bil­dung neu
  • Sanitätsa­us­bil­dung (mind. Stufe A)

Bei der Sanitätsdienst­aus­bil­dung ist bei der Aner­ken­nung darauf zu achten, dass diese nicht älter als 3 Jahre ist.Die Lan­des­feu­er­wehr­schule Baden-Württem­berg weist in diesem Zusam­men­hang darauf hin, dass der Erste-Hilfe-Lehr­gang mit 8 Dop­pel­stunden, der zum Erwerb der Führer­scheine der Klasse A, B und C not­wendig ist, für die Trupp­mann­aus­bil­dung Teil 1 nicht aus­reicht. Auch ein ein­fa­ches „Anhängen“ der feh­lenden 4 Aus­bil­dungs­stunden ist nicht zielführend, da diese kurze Zeit­spanne nicht mit einer eigens für die Ziel­gruppe Feu­er­wehr kon­zi­pierten Aus­bil­dungs­ein­heit ver­gleichbar ist. Glei­ches gilt umso mehr für den Lehr­gang „Lebens­ret­tende Sofortmaßnahmen für Führer­schein­be­werber“ für die Führer­schein­klassen A und B mit ledig­lich 4 Dop­pel­stunden.