Kreisfeuerwehrverband Heilbronn

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Unzulässig hohe Rüstzeiten von Sprungpolstern bei der Verwendung einer Abströmsicherung in der Atemluftflasche

von Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg

Im Februar diesen Jahres hat die Landesfeuerwehrschule den aktualisierten Prüfplan für Sprungpolster veröffentlicht. Bereits dort hat die LFS auf einen wichtigen Sachverhalt in Bezug auf die Verwendung einer Abströmsicherung in der Atemluftflasche hingewiesen, der hier aufgrund einer Mitteilung der Berliner Feuerwehr nochmals ausführlich dargestellt werden soll.

Die Abströmsicherung hat die Aufgabe, den Volumenstrom bei einem abgebrochenen oder versehentlich geöffneten Flaschenventil zu begrenzen, um ein unkontrolliertes Abströmen der Atemluft und das damit gegebenenfalls verbundene Umherfliegen des Druckbehälters zu verhindern.
Hierbei wird ein Kolben durch den Volumenstrom gegen eine Rückhaltefeder gedrückt und verengt dadurch den freien Querschnitt des Ventils der Atemluftflasche.

Man sieht es einer Atemluftflasche von außen nicht an, ob ein Ventil mit Abströmsicherung eingebaut ist.

Wenn eine Atemluftflasche mit einer derartigen Abströmsicherung an Sprungpolstern nach DIN 14151 verwendet wird, erhöht sich die Rüstzeit, die nach Norm 30 Sekunden betragen darf, auf zirka 180 Sekunden.

Bei der Lufteinspeisung in Sprungpolster muss der volle Ventilquerschnitt der Atemluftflasche zur Verfügung stehen. Bei der Verwendung von Atemluftflaschen mit Abströmsicherung verliert das Sprungpolster die Zulassung. Dies gilt für alle Fabrikate.

Abbruchsicherungen anderer Bauart, die den Volumenstrom erst nach dem Abbrechen des Ventils begrenzen, sind von diesen Aussagen nicht betroffen.