Kreisfeuerwehrverband Heilbronn

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Unfallverhütungsvorschrift "Feuerwehren" wird von DGUV Vorschrift "Feuerwehren" abgelöst

von Medienteam KFV Heilbronn

Die seit vielen Jahrzehnten von jedem Feuerwehrangehörigen „gebüffelte“ und immer wieder gehörte Unfallverhütungsvorschrift
„Feuerwehren“ wurde umfangreich überarbeitet. Mit der neuen DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ und der ergänzenden DGUV Regel 105-049 behalten die Feuerwehren ein einheitliches Standardwerk des Unfallschutzes.

Die DGUV schreibt hierzu auf ihrer Homepage vom 18.12.2018:

„Mit der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ erhalten die Feuerwehren erstmals eine spezielle Vorschrift für den ehrenamtlichen Feuerwehrbereich (Freiwillige Feuerwehr). Die Vorschrift ersetzt die Unfallvershütungsvorschrift (UVV) „Feuerwehren“ (GUV-V C53), die seit 1989 in Kraft ist. … Parallel erscheint d ie neue DGUV Regel „Feuerwehren“ (105-049). Sie ersetzt die Durchführungsanweisungen der alten UVV.

Was ist neu?

Die „Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz“ wurde neu in die Vorschrift 49 aufgenommen. Das macht deutlich, dass dem Bereich Organisation zukünftig besondere Bedeutung beigemessen wird. Die Gesamtverantwortung für die Freiwilligen Feuerwehren liegt dabei bei der jeweiligen Kommunen und Landkreisen und nicht bei der Leitung der Feuerwehren. Ihnen obliegt damit auch die Verant-wortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Feuerwehrangehörigen. Dabei sollten die Anforderungen und Strukturen des Ehrenamts besondere Berücksichtigung finden.

In diesem Zusammenhang erläutert die Vorschrift auch die für den Arbeitsschutz zentrale Gefährdungsbeurteilung. Wofür und wann muss sie erstellt werden? Wie können die Anforderungen der neuen Vorschrift 49 erfüllt werden? …

Die neuen Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und zur Feststellung der Eignung für das Tragen von Atemschutz berücksichtigen allerdings in besonderer Weise die Belange des Ehrenamtes.“

Die für Baden-Württemberg zuständige Unfallkasse UKBW wird die neue DGUV Vorschrift 49 Mitte des Jahres in Kraft
setzen.

Gesamte Verlautbarung der DGUV:
https://www.dguv.de/de/mediencenter/pm/pressemitteilung_351722.jsp

DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“:
https://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/vorschrift49.pdf

DGUV Regel 105-049 „Feuerwehren“:
https://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/105-049.pdf

Quelle Innenministerium Baden-Württemberg