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Geplant ist eine zügige Umsetzung, es folgt nun die Anhörung der Verbände, am 14.2.2007 wird dann bereits der Kabinettsbeschluss der Bundesregierung erwartet. Die damit angestrebten Erleichterungen für viele gemeinnützige Vereine, Verbände und Körperschaften sollen bereits zum 1.1.2007 (also rückwirkend) in Kraft treten.
Folgende Schwerpunkte sind vorgesehen:
· Eine deutliche Verbesserung des Spendenrechts: Bisher konnten 5 % bzw. 10 % für Spendenbeträge bei besonders förderungswürdigen gemeinnützigen Körperschaften vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Diese Grenze wurde nun einheitlich auf 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte angehoben. Und damit erstmals völlig unabhängig davon, welcher Verein, welche Organisation die Sach- oder Geldzuwendungen erhält. Die Alternativgrenze von 2 % der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter bleibt zusätzlich erhalten, damit Unternehmen auch in wirtschaftlich schlechteren Jahren ein gleichmäßiges Zuwendungsaufkommen leisten können.
· Zum Jahresanfang 2007 entfällt auch die Beschränkung bei sog. Großspenden. Wenn sich Spenden in einem Veranlagungszeitraum dann nicht mehr auswirken, können sie künftig ohne zeitliche Begrenzung vorgetragen werden.
· Soweit Spenden für die Gründung einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder für eine gemeinnützige Stiftung geleistet werden, hat man durch eine Anhebung des Höchstbetrags von bisher 307.000 € auf 750.000 € zur Förderung des Stiftungsrechts reagiert.
· Deutlich entschärft wird zudem die Spendenhaftung, die auf jeden Verein zukommen kann, wenn unrichtige Zuwendungsbestätigungen ausgestellt oder Spendenmittel nicht für gemeinnützige Zwecke verwendet werden: Tritt ein Spendenfall gegenüber dem Verein ein, so beschränkt sich nun künftig der Haftungssatz pauschal auf 30 % (bisher: 40 %).
· Für die Anwendung des neuen, recht umfangreichen Spendenrechts gibt es jetzt sogar ein besonderes Wahlrecht: Jeder Spender kann sich dafür entscheiden, ob er noch im Steuerjahr 2007 nach dem alten oder neuen Spendenrecht verfahren will.
· Neuerungen gibt es auch bei der Übungsleiterregelung: Wer nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer, für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen ausführt, kann ab 2007 bis zu 2.100 € pro Jahr (bis 2006: 1848 €) steuer- und sozialversicherungsfrei erhalten. Monatlich sind dies somit immerhin 175 € (bisher: 154 €), die netto für diese begünstigten Tätigkeiten ausbezahlt werden können.
· Einer der Kernpunkte der Gemeinnützigkeitsreform ist aber sicherlich die Einführung einer Steuerermäßigung für unentgeltliche, ehrenamtliche Betreuung. Erstmals gibt es über einen neuen § 34h EStG dann die Möglichkeit, dass Bürger, die freiwillig und unentgeltlich im Dienst oder Auftrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft alte, kranke oder behinderte Menschen betreuen, einen echten Steuerabzugsbetrag erhalten. Kann also ab 2007 der Nachweis erbracht werden, dass man im Durchschnitt für das Kalenderjahr mit einem regelmäßigen Zeitaufwand von 20 Stunden monatlich sich im Ehrenamt engagiert, wird über die Einkommensteuererklärung ein Steuerabzugsbetrag von 300 € berücksichtigt. Es kommt dabei nicht darauf an, wie viele Personen betreut werden. Anders als etwa die Spenden (dort Abzug als Sonderausgaben) wird das Finanzamt bei entsprechenden Nachweisen die 300 € als Tarifermäßigung berücksichtigen, der Betrag wird direkt von der festgestellten Einkommensteuerschuld abgezogen. Eine Einschränkung muss hierbei beachtet werden: Wer gleichzeitig pauschale Aufwandsentschädigungen (über den sog. Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG) erhält, kann nicht gleichzeitig diese neue Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Begünstigt sind damit sicherlich unzählige MitbürgerInnen, die eben ohne jegliche Bezahlung sich im Interesse des Gemeinwohls im Betreuungsbereich manchmal tagtäglich engagieren.
· Mit der weiteren Anhebung der Besteuerungsgrenze auf 35.000 € pro Jahr (bisher: 30.678 €) werden sicherlich zahlreiche Vereine und Verbände bei wirtschaftlichen Betätigungen profitieren können. Nur bei höheren Einnahmen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, also z. B. Bewirtungseinnahmen, Werbeeinnahmen, muss der Gewinn dann im Einzelnen ermittelt werden. Von der Anhebung dieser Besteuerungsgrenze profitieren auch die Sportvereine, denn gleichzeitig wurde die sog. Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen ebenfalls auf 35.000 € angehoben.
Tipp: Als gemeinnützige Organisation, ob Verein oder Verband, sollte man auch bei der anstehenden Haushaltsplanung für das Vereinsjahr 2007 diese neuen Grundsätze bereits mit berücksichtigen. Denn neben der möglichen finanziellen Entlastung für den Verein ist das auch der richtige Impuls zur Stärkung des Ehrenamts.
Autor: Professor Gerhard Geckle, Freiburg
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